Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Zitiert von 21
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VGH Hessen, 16.04.2024 – 4 A 2622/19Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.10.2012 – VG 4 K 321/10Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 1543/21
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
116 Entscheidungen zu § 47 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/47#abs-1 (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/47#abs-2 (2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/47#abs-3 (3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.